Grenzüberschreitende Armeebesuche, Fortsetzung
Der Bundesrat beantwortete die Interpellation am 19. August 2009 wie folgt:
Das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und Schweizerischer Militäruniformen im Ausland ist gesetzlich in der gleichnamigen Verordnung (SR 125) geregelt. Ohne Bewilligung ist das Tragen der Uniform verboten. Die Erteilung der Bewilligungen obliegt dem VBS im Einvernehmen mit dem EDA.
Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:
1. Auf der Basis der oben erwähnten Rechtsgrundlage wurden in den Jahren 2004 bis 2008 Bewilligungen in folgendem Umfang erteilt:
Jahr: Bewilligung zum Tragen der Schweizer Armeeuniform im Ausland
2004: 406
2005: 530
2006: 584
2007: 439
2008: 579
Im Durchschnitt umfasst ein Gesuch 3 Personen
2. Sämtliche Gesuche wurden und werden durch das Militärprotokoll überprüft. Wo notwendig, sind zusätzliche Abklärungen getroffen worden.
3. Die Verordnung sieht Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vor. Neben den Dienstposten im Ausland (z.B. Schweizer Verteidigungsattachés) gilt dies unter anderem für die rund 270 Angehörigen der Armee, die Einsätze der militärischen Friedensförderung leisten sowie für die rund 220 Armeeangehörigen pro Jahr, die im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden Ausbildungskurse im Ausland besuchen. Weitergehende Zahlen stehen dem VBS nicht zur Verfügung.
4. Auf der Basis der Rechtsgrundlage wurden in den Jahren 2004 bis 2008 Bewilligungen in folgendem Umfang erteilt:
Jahr: Bewilligung zum Tragen einer ausländischen Uniform in der Schweiz
2004: 928
2005: 1'207
2006: 1'068
2007: 1'173
2008: 1'281
Im Durchschnitt umfasst ein Gesuch 7 Personen
5. Es gibt ausländische Armeeangehörige, die in ihrer Funktion die Schweiz auch in Zivil besucht haben. Dabei handelt es sich beispielsweise um Absolventen von Kursen an den verschiedenen Genfer Zentren oder an der ETH Zürich.
6. Nach 2002 hat das VBS verschiedene Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass ausländische Armeen in der Schweiz Ausbildungsmassnahmen auch im zivilen Rahmen ohne Kenntnis der Schweiz durchführen. Für den erfragten Zeitraum liegen dem VBS keine Hinweise vor, dass entsprechende Aufenthalte stattgefunden hätten, die nicht autorisiert gewesen wären. Die entsprechenden Gesuche sind in den Werten eingeschlossen, die in der Antwort auf die Frage 4 aufgeführt sind.
Der Interpellant erklärt sich mit der erhaltenen Antwort befriedigt. Der Sachverhalt wird in anderem Zusammenhang weiterverfolgt.