Abgewiesene Asylbewerber...

...in ihrer Herkunftsregion beherbergen?
Motion Schlüer vom 4. Oktober 2002

Forderung der Motion

Das Asylgesetz ist so zu ändern, dass abgewiesene Asylbewerber und illegale Einwanderer aus kulturfremden Ländern nicht mehr in der Schweiz, sondern in von anerkannten internationalen Organisationen (wie UNHCR, IKRK u.a.) betreuten Flüchtlingslagern in der Region ihrer Herkunft beherbergt werden.

Begründung

Jährlich bewerkstelligen Tausende illegaler Einwanderer mittels gezielter Passvernichtung und/oder Verweigerung aller Herkunftsangaben unter vorsätzlichem Missbrauch des Asylrechts den Verbleib in der Schweiz.

Auch dann, wenn völlig klar ist, dass jegliche Grundlage für eine asylrechtlich begründete Aufnahme fehlt, können sich solche illegale Einwanderer den dauernden Aufenthalt faktisch zumindest für Jahre, oftmals sogar auf Dauer sichern. Eine überaus stossende Umgehung des geltenden Rechts, welche die Schweiz, wenn sie nichts dagegen unternimmt, für illegale Einwanderer immer attraktiver macht.

Das völkerrechtliche Prinzip, wonach niemand in ein Land zurückgeschickt werden darf, wo er an Leib und Leben ernstlich bedroht ist, soll auch von der Schweiz weiterhin beachtet und befolgt werden. Dieses Prinzip verlangt aber nicht, dass jeder illegale, Asylrechtsbestimmungen missbrauchende Einwanderer auf Dauer in der Schweiz zu beherbergen ist.

Wenn abgewiesene Asylbewerber und illegale Einwanderer, die aus irgend welchen Gründen nicht in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden können, in von anerkannten internationalen Organisationen geführten, vielfach von der Schweiz mitfinanzierten Flüchtlingslagern in der Region ihres Herkommens (Lateinamerikaner in Lateinamerika, Westafrikaner in Westafrika usw.) untergebracht werden, werden alle Prinzipien der Flüchtlingskonvention vollumfänglich respektiert: Sowohl die persönliche Sicherheit als auch das materielle Wohl dieser Leute wäre gewährleistet.

Ausserdem wird die Schweiz durch solche Massnahmen finanziell markant entlastet. Und die Attraktivität der Schweiz für illegale Einwanderer wird deutlich beschnitten.

Am 22. Januar gab der Bundesrat die folgende Stellungnahme zur Motion ab:

Der Motionär fordert, dass das Asylgesetz so zu ändern sei, dass abgewiesene Asylbewerber und illegale Einwanderer nicht mehr in der Schweiz, sondern in von anerkannten internationalen Organisationen (wie UNHCR, IKRK u.a.) betreuten Flüchtlingslagern in der Region ihrer Herkunft beherbergt werden.

Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist von der Uno mit dem internationalen Schutz von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen beauftragt worden. Abgewiesene Asylbewerber und illegale Einwanderer sind Ausländer, bei denen im Rahmen eines Verfahrens festgestellt wurde, dass sie keinen internationalen Schutz benötigen. Sie fallen somit nicht unter das Mandat des UNHCR. Ihre Betreuung ist auch nicht die Aufgabe des IKRK, welches im Gegensatz zum UNHCR gar keine Flüchtlinslager betreibt. Die Kompetenz und Verantwortung für den Vollzug von Wegweisungen von Ausländern liegt auf nationaler Ebene bei den Kantonen, die dabei vom Bund unterstützt werden. Andererseits läge es im Ermessen des Staates, auf dessen Territorium sich ein solches Flüchtlingslager befindet, zu entscheiden, ob und welchen ausländischen Staatsbürgern die Einreise und der Aufenthalt gestattet wird. Dies bedeutet wiederum, dass die Schweiz nicht mit internationalen Organisationen, sondern mit dem betroffenen Staat in Verhandlung treten müsste. Für diesen besteht im Gegensatz zu der völkerrechtlichen Verpflichtung, die eigenen Staatsangehörigen zurückzunehmen, keine Verpflichtung zur Annahme von Drittstaatenangehörigen. Aus den genannten Gründen kommt eine Beherbergung von abgewiesenen Asylbewerbern und illegalen Einwanderern in von internationalen Organisationen betreuten Flüchtlingslagern nicht in Frage.

Die Stossrichtung der Motion betrifft die Missbrauchsbekämpfung im Asylbereich und die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten beim Vollzug von Wegweisungen.

Hierzu ist festzuhalten, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden von Bund und Kantonen in den letzten fünf Jahren im Rahmen der Konzeptionierung einer gesamtschweizerischen Rückkehr- und Vollzugspolitik zahlreiche Massnahmen ergriffen haben, welche bereits umgesetzt werden konnten. Dazu gehören u.a. die Schaffung der Abteilung Vollzugsunterstützung im Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), die Implementierung der dezentralen Dienststelle swissREPAT in Zürich Kloten, die Massnahmen zur Optimierung der operativen Zusammenarbeit zwischen dem BFF und dem EDA sowie dessen Auslandsvertretungen in den Herkunfts- und Transitstaaten, die Schaffung des Controlling-Instruments «Verfahrens- und Vollzugscontrolling» beim BFF sowie die Reorganisation der vier Empfangsstellen zur weiteren Beschleunigung der Asylverfahren.

Der seit 2001 beobachtete Trend einer Zunahme von Asylgesuchen aus verschiedenen afrikanischen Ländern und damit zusammenhängenden Vollzugsproblemen verlangt von Bund und Kantonen zusätzliche Anstrengungen wie beispielsweise die im Rahmen der Strategie Afrika vom BFF beschlossenen Massnahmen. Dazu gehören die prioritäre Behandlung der Asylgesuche aus bestimmten Ländern (Angola, Demokratische Republik Kongo, Nigeria, Sierra Leone, Guinea), systematische vollzugsorientierte Identitäts- und Herkunftsabklärungen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die Umsetzung von Programmen zur freiwilligen Rückkehr, die Entsendung von zusätzlichen Migrationsattachés insbesondere in wichtige afrikanische Herkunfts- und Transitstaaten, der Abschluss von Rückübernahme- bzw. Transitabkommen wie beispielsweise mit Nigeria und Senegal, die Durchführungvon Sonderflügen, insbesondere zur Rückführung von straffälligen Personen und schliesslich, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Polizei und den Strafverfolgungsorganen der Kantone, das aktive Vorgehen gegen kriminelle Gruppierungen, die afrikanische Asylsuchende für ihre Zwecke ausnutzen.

Erklärung des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

>> Kommentar des Fragestellers vom 24. September 2003

Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch