Antwort des Bundesrates

Gleich lange Spiesse bei der politischen Information der Auslandschweizer
Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2004

Seit der Einführung des brieflichen Stimm- und Wahlrechtes für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Jahre 1992 übt eine stetig wachsende Zahl von Landsleuten im Ausland aktiv ihre politischen Rechte aus. Mittlerweile sind knapp 90 000 der insgesamt 460 000 Auslandschweizer Stimmberechtigten im Stimmregister einer schweizerischen Gemeinde eingetragen, um an eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen zu können. Damit stellen die Auslandschweizer 1,8 Prozent des schweizerischen Elektorates.

Mit der Einführung des Korrespondenzstimmrechtes wurden die bereits zuvor durch den Bund unterstützten Informationskanäle ausgebaut. Artikel 17 der Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) überträgt der Zeitschrift "Schweizer Revue" die Aufgabe, die Auslandschweizer über bevorstehende Wahlen und Abstimmungen zu informieren. Herausgeberin der "Schweizer Revue" ist die Auslandschweizer-Organisation (ASO), welcher als Dachverband 750 Schweizervereine und schweizerische Institutionen in aller Welt angeschlossen sind. Der Bund hat die Information der Auslandschweizer damit einer Organisation übertragen, welche als politisch neutrale, repräsentative Interessenorganisation der Fünften Schweiz für eine ausgewogene und objektive Information unserer Landsleute im Ausland Gewähr bietet.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Auslandschweizerdienst (ASD) des EDA und der ASO zur Herausgabe der "Schweizer Revue" ist in einem Vertrag vom 15. Juli 1992 geregelt. Die ASO ist für die Herausgabe zuständig, das EDA übernimmt die Redaktionskosten und die Kosten des Versands. Dafür hat das EDA 2003 einen Betrag von 1 654 490 Franken aufgewendet. Im Rahmen der Zielsetzungen der "Schweizer Revue" (Orientierung der Leser über wichtige Entwicklungen in der Schweiz; Vermittlung der zur Ausübung der politischen Rechte in der Schweiz erforderlichen Informationen; Pflege der Verbundenheit der Auslandschweizer mit der Heimat usw.) ist die Redaktion frei in der Gestaltung und Abfassung der einzelnen Beiträge. Sie hat den ihr zur Verfügung stehenden Freiraum aber verantwortungsbewusst zu nutzen und bei ihrer Arbeit die besondere Stellung der "Schweizer Revue" als einzige Zeitschrift für die Auslandschweizer zu berücksichtigen. Die Redaktion ist somit zu Objektivität und Ausgewogenheit verpflichtet. Die Kommission "Schweizer Revue", in der auch der ASD des EDA vertreten ist, unterstützt die Herausgeberin der "Schweizer Revue" in der Erfüllung ihres publizistischen Auftrages und überwacht die Respektierung der Prinzipien journalistischer Ethik.

Ohne Zweifel spielt die "Schweizer Revue", welche in über 350 000 Exemplaren allen bei einer schweizerischen Vertretung gemeldeten Haushalten sechsmal im Jahr kostenlos zugestellt wird, bei der Information der Auslandschweizer eine wichtige Rolle. Von einer "durch den Bund bewirkten Monopolstellung", wie der Motionär anmerkt, kann indessen keine Rede sein. Erwähnt seien lediglich die von swissinfo/SRI via Internet verbreiteten Informationen, die Webausgaben zahlreicher schweizerischer Printmedien oder die Fernausgaben einzelner Zeitungen. Vor allem aber erhellen die vorstehenden Ausführungen über die Erfüllung des Informationsauftrages durch die "Schweizer Revue", dass der Vorwurf des Motionärs fehlgeht, eine unabhängige Meinungsbildung der Auslandschweizer werde "gravierend behindert".

In einer Vereinbarung vom 15. Juli 1992 zwischen dem EDA und der ASO werden die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Inseratenakquisition geregelt. Darin wird u. a. bestimmt, dass Tarife und Konditionen von der ASO im Einvernehmen mit dem ASD des EDA festgesetzt werden. 70 Prozent des Nettoertrages der Inserate gehen an die Eidgenossenschaft. Im Jahre 2003 war dies ein Betrag von 243 086.95 Franken. Entsprechend reduzieren sich die Subventionen der öffentlichen Hand für die Finanzierung der "Schweizer Revue".

Die aktuellen Inseratenpreise in der "Schweizer Revue" sind vergleichbar mit Tarifen anderer Blätter mit ähnlichen Auflagen. Die Inseratentarife sind denn auch in den vergangenen Jahren vom Markt im Allgemeinen gut aufgenommen worden. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Umfang der "Schweizer Revue" aus postalischen und finanziellen Gründen auf lediglich zwanzig Seiten begrenzt ist, sodass der Raum für Inserate nicht einfach vermehrt werden kann. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine generelle Reduktion der Inseratentarife derzeit als nicht gerechtfertigt und mit Blick auf die aus einer Reduktion resultierenden Folgen für die Bundeskasse für nicht wünschbar.

Aufgrund der Intervention des Preisüberwachers vom 12. August 2003 an die ASO hat sich diese im Einvernehmen mit dem ASD des EDA indessen entschlossen, angesichts der Bedeutung der "Schweizer Revue" als Informationsplattform für die Stimmberechtigten im Ausland die Schwelle für politische Werbung zu senken. Demnach werden politische Parteien ab 2004 einmal jährlich in den Genuss eines substanziellen Rabattes für ein viertelseitiges Inserat kommen. Es steht den Parteien frei, weitere Inserate zu normalen Konditionen zu schalten. Abstimmungskomitees wird im Vorfeld von Abstimmungen ein einmaliger substanzieller Rabatt für ein viertelseitiges Inserat gewährt. Auch ihnen ist es unbenommen, weitere Inserate zu normalen Konditionen zu platzieren. Der Vorzugsrabatt für politische Werbung im erwähnten Rahmen wird auf 25 Prozent angesetzt. Die oben erwähnten finanziellen Erwägungen gebieten eine Beschränkung des zu Sonderkonditionen angebotenen Inseratenraumes; gleichzeitig schafft das einmalige Angebot an alle Parteien bzw. Abstimmungskomitees gleich lange Spiesse für alle. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 hat die ASO dem Preisüberwacher diese neue Regelung kommuniziert.

Der Bundesrat hält dafür, dass dem Anliegen des Motionärs durch diese neue Regelung für die politischen Parteien in ausreichendem Mass Rechnung getragen wird.

Erklärung des Bundesrates vom 18. Mai 2004

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch