Schluss mit Geheimberichten

Parlamentarische Initiative vom 15. Juni 2005

Es ist im Rahmen eines Gesetzes festzulegen, dass grundsätzlich alle Unterlagen, die dem Bundesrat bei der Beratung und Erarbeitung seiner Beschlüsse zur Verfügung stehen, auch dem Parlament zugänglich zu machen sind.

In einzeln zu begründenden Ausnahmefällen ist sicherzustellen, dass zumindest einem der Geheimhaltung verpflichteten Ausschuss der GPK vollumfänglich Einsicht in alle zur Erarbeitung von Regierungsbeschlüssen relevanten Dokumente gewährleistet ist.

Begründung

In der jüngeren Vergangenheit ist es zunehmend vorgekommen, dass der Bundesrat Unterlagen, besonders auch bei Dritten in Auftrag gegebene Gutachten, welche die Entscheidfindung zu wichtigen Vorlagen im Bundesrat offenbar massgeblich beeinflusst haben, dem Parlament vorenthalten hat. Als Beispiel sei das Gutachten Oberson zur Frage des Bankkundengeheimnisses anlässlich der Erarbeitung der Regierungsposition zu den Bilateralen II aufgeführt.

Indem der Bundesrat dem Parlament die Einsicht in wichtige Unterlagen zur Entscheidfindung in der Landesregierung verweigert, wird die Gewaltentrennung verletzt. Das Parlament kann seine ihm von der Verfassung zugeordnete Aufsichtsfunktion gegenüber der Regierung nicht wirklich wahrnehmen, wenn ihm Unterlagen, welche Entscheidungen der Landesregierung massgeblich beeinflussen, vorenthalten werden.

Dieser Missstand, der elementare Regeln der Demokratie verletzt, ist zu beheben. Der für ein Geschäft zuständigen parlamentarischen Kommission ist grundsätzlich die vollständige Liste der vom Bundesrat benutzten Unterlagen zugänglich zu machen, wobei jedem Parlamentarier Einsicht in die ihn interessierenden Unterlagen auf dieser Liste zu gewährleisten ist.

Verlangt der Bundesrat im einzelnen zu begründende Ausnahmen von dieser Regel, ist ein Vorgehen vorzusehen, das sich am Einsichtsrecht der GPDel in Akten des Nachrichtendienstes orientiert.

Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch