Landesregierung und Armeeführung

Parlamentarische Initiative SVP
12. Juni 2009

Art. 139 Abs.2 BV soll folgendermassen ergänzt werden:

«Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
Als zwingendes Völkerrecht gilt das Verbot des Angriffskrieges, das Verbot der Folter, das Verbot des Völkermords und das Verbot der Sklaverei.»

Begründung


Die Demokratie ist uns Schweizern heilig. Wir lassen uns weder von fremden Richtern führen noch von ihnen unserer Volksrechte berauben. Das tendenziös ausgelegte Völkerrecht sowie der autonome Nachvollzug von EU-Recht beschneiden diese Rechte massiv. Immer öfter werden Volksinitiativen in Frage gestellt, weil sie angeblich dem Völkerrecht widersprechen. Dabei kennt unsere Verfassung nur den Vorbehalt des zwingenden Völkerrechts (Art. 139 Abs. 2 BV). Der Begriff des zwingenden Völkerrechts muss daher klar definiert werden und ist in die Bundesverfassung aufzunehmen.

Nationalrat Ulrich Schlüer

Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch