Schluss mit Wehrmänner-Schikanierung

Motion von Nationalrat Ulrich Schlüer, vom 16. März 2011

In Respekt vor dem Entscheid von Volk und Ständen, geäussert am 13. Februar 2011, ist das Schweizer Waffengesetz wie folgt zu präzisieren:

1.
Schweizerinnen und Schweizer, die sowohl ihre Dienstpflicht in der Armee als auch ihre dazugehörige Schiesspflicht vollumfänglich erfüllt haben, erhalten ihre persönliche Waffe, sofern sie diese behalten wollen, am Tag ihrer Entlassung aus der Armee kostenlos zu Eigentum.

2.
Die Erfüllung von Dienst- und Schiesspflicht während der Zeit der Einteilung in der Armee gilt als Tatbeweis für korrekten und verantwortungsbewussten Umgang mit der persönlichen Waffe. All jene Armeeangehörigen, die diesen Tatbeweis erbracht haben, haben Anrecht auf einen Waffenerwerbsschein, der ihnen am Tag der Entlassung aus der Armee ohne jede weitere Auflage auszuhändigen ist.

Begründung:
Auf der Grundlage von Schengen-Vorgaben wurden die Bedingungen für die Abgabe von Waffenerwerbsscheinen und damit für den Waffenerwerb erschwert. Dies erscheint begründet für Personen, die keinen Militärdienst leisten bzw. geleistet haben.

Die Schengen-Vorgaben sind indessen in keiner Weise ausgerichtet auf das System der Schweizer Milizarmee, zu der auch das ausserdienstliche Schiesswesen gehört. Eine dem Schweizer System vergleichbare Einrichtung kennt kein Schengen-Land. Doch gerade dem Milizsystem, verbunden mit ausserdienstlichem Schiesswesen und der Waffenabgabe an den Wehrmann, haben Volk und Stände am 13. Februar 2011 ihr Vertrauen ausgesprochen. Dem ist Rechnung zu tragen:

Angehörige der Armee, die bis zum Ende ihrer Dienstzeit sowohl ihre Militärdienstpflicht als auch ihre damit verbundene Schiesspflicht vollumfänglich erfüllt haben, haben den Tatbeweis dafür geleistet, dass sie mit ihrer persönlichen Waffe sachgerecht und verantwortungsbewusst umzugehen wissen. Als Anerkennung ihrer Leistung für Land und Volk soll ihnen ihre persönliche Waffe, wie das früher immer der Fall war, wieder kostenlos abgegeben werden – sofern sie diese behalten wollen.

Indem diese Angehörigen der Armee Kompetenz und Verantwortung im Umgang mit ihren Waffen während Jahren bewiesen haben, indem sie Dienst- und Schiesspflicht erfüllt haben, sollen für sie alle Voraussetzungen für den Erwerb eines Waffenerwerbsscheins als erfüllt gelten, so dass dieser all jenen Schützen, die nach Absolvierung ihrer Pflicht dem Staat gegenüber ihre Waffe behalten wollen, automatisch abgegeben wird. Jede weitere Auflage wäre ungerechtfertigte Schikane.

Ulrich Schlüer


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