Unterzeichnung «Operative Working Arrangement»

Interpellation der SVP-Fraktion (Sprecher Ulrich Schlüer), eingereicht in der Herbstsession 2002

Medienberichten zufolge hat Bundesanwalt Valentin Roschacher am 4. September in Washington mit US-Attorney General John Ashcroft sowie mit Deputy Secretary Ken Dam des US-Department of Treasury ein sogenanntes «Operative Working Arrangement» unterzeichnet.

Mit dieser Vereinbarung soll auf Ebene der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei die Zusammenarbeit der «Task Forces» erleichtert werden, die in den USA und der in der Schweiz mit den nach wie vor laufenden strafrechtlichen Ermittlungen zu den Anschlägen des 11. September 2001 befasst sind. Konkret können damit Informationen aus dem Ermittlungsbereich auf dem Weg der polizeilichen Zusammenarbeit und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beschleunigt ausgetauscht werden. Im Weiteren sind mit diesem Abkommen aber auch die Rahmenbedingungen zu einem möglichen Austausch von Task-Force-Mitarbeitenden zur Teilnahme an der Arbeit der entsprechenden Task Force im anderen Land festgelegt worden.

Die Fraktion der SVP bittet den Bundesrat, ihr nachfolgende Fragen zu diesem «Operative Working Arrangement» zu veröffentlichen?

1. Was ist der genaue Inhalt dieses Abkommens? Ist der Bundesrat bereit, dieses in seinem vollen Wortlaut zu veröffentlichen?

2. Welches ist Rechtsgundlage für dieses Abkommen? Wurden früher schon ähnliche Abkommen geschlossen ­ wenn ja, welche?

3. Ist es üblich und nötig, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft auf eigene Initiative mit ausländischen Behörden Verhandlungen aufnimmt, mit diesen Vereinbarungen aushandelt und diese Vereinbarungen erst kurz vor Unterzeichnung noch rasch dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegt? War es dem Bundesrat aufgrund der bereits abgeschlossenen Verhandlungen überhaupt noch möglich, die Vereinbarung abzulehen, ohne dabei die ausländischen Behörden vor den Kopf zu stossen?

4. Sollte dieses Abkommen nicht dem Staatsvertragsreferendum unterstehen?

5. Wo sieht der Bundesrat in dieser Vereinbarung die Vorteile für die Schweiz? Ist es nicht einfach so, dass dieses Abkommen vorwiegend den amerikanischen Behörden dient?

6. Hat dieses Abkommen nicht eine präjudizierende Wirkung für weitere solche Abkommen mit anderen Staaten?

7. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass aufgrund dieses «Operative Working Arrangement» amerikanische Behörden in unserem Land Ermittlungen durchführen können? Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die amerikanischen Behörden nicht Zugang zu hochsensiblen Daten erhalten könnten?

8. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass solche Vereinbarungen Vorschub für die Aufweichung zahlreicher Freiheitsrechte, wie der persönlichen Freiheit, des Schutzes der Privatsphäre (insbesondere des Bankkundengeheimnisses) und des Rechtlichen Gehörs leisten?

Der Bundesrat beantwortete die Interpellation am 20. November 2002 wie folgt:

Die Attentate vom 11. September 2001 waren in ihrem Umfang und ihrer Tragweite aussergewöhnlich und ohne Beispiel. Sie trafen die Vereinigten Staaten unvorbereitet und lösten entsprechend heftige Reaktionen der amerikanischen Regierung und Öffentlichkeit aus. Die Ermittlungsarbeiten zur Klärung dieser Verbrechen verlangten deshalb nach besonders intensiver Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Länder. Vor diesem Hintergrund wurde das OWA abgeschlossen und ist seine politische Bedeutung zu sehen. Das Arrangement selbst regelt die Zusammenarbeit mit den
USA bei der Aufklärung der in ihrem Ausmass einzigartigen Verbrechen. Es konkretisiert im Rahmen der infolge der Attentate eröffneten Strafverfahren die übliche internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und den Vereinigten Staaten.

Der Bundesrat beantwortet die gestellten Fragen im einzelnen wie folgt:

1. Das am 4. September 2002 in Washington DC unterzeichnete OPERATIVE WORKING ARRANGEMENT (nachstehend: OWA) bezweckt, die Identifikation der Urheber der Terroranschläge vom 11. September 2001 zu erleichtern und Herkunft sowie Finanzquellen des internationalen Terrorismus im Zusammenhang mit diesen Anschlägen, namentlich der Al-Qaida, aufzudecken. Das OWA sieht eine Intensivierung des Informationsaustausches zwischen der Schweiz und den USA vor. Sodann sind Arbeitsgruppen bestehend aus Polizeibeamten beider Länder vorgesehen (Art. 65a und 75a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und Art. 351ter bis 351quinquies des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0]).

Das OWA regelt wie erwähnt Besonderheiten der Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und den amerikanischen Behörden bei der Aufklärung der Attentate vom 11. September 2001. Es ist von technischer Natur und wendet sich an Fachleute. Aus diesem Grund wird das OWA gemäss den Kriterien des Publikationsgesetzes vom 21. März 1986 (SR 170.512) nicht im vollen Wortlaut veröffentlicht werden, sondern nur dessen Titel. Das OWA wird hingegen den zuständigen parlamentarischen Kommissionen abgegeben.

2. Im Rahmen der Strafverfahren im Zusammenhang mit dem 11. 9. 2001 wirken zeitweise Polizeibeamte der FBI-Task-Force in der schweizerischen Task-Force Terrorismus unter der Leitung der Bundesanwaltschaft mit. Umgekehrt arbeiten Beamte der Bundeskriminalpolizei in der entsprechenden US-Task-Force mit. Die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den USA geschieht auf der Grundlage des Staatsvertrages vom 25. Mai 1973 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6), des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS; SR 351.93), des IRSG, sowie Art. 47bis b Absatz 3 Bst. b des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG, SR 171.11) und Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (ZentG, SR 360).

Bislang wurde kein ähnliches Abkommen geschlossen.

3. Die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und ausländischen Strafverfolgungsbehörden geschieht laufend; sie ist üblich und normal. Es ist ebenfalls üblich, dass die Initiative, Verhandlungen für den Abschluss eines internationalen Abkommens technischer Art zu führen, von einem Departement bzw. wie im vorliegenden Fall von der Bundesanwaltschaft ausgeht. Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz wirken die Ämter bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit (Art. 5 Organisationsverordnung EJPD, OV-EJDP, SR 172.213.1). Es versteht sich von selbst, dass Vertragsverhandlungen durch Ämter immer unter Vorbehalt der Genehmigung durch die politisch verantwortliche Behörde geführt werden und deswegen die Entscheidmöglichkeit des Bundesrates nicht beschneiden. Dies gilt auch für die Verhandlungspartner im Ausland.

Im Bereich der kriminalpolizeilichen Ermittlungen vermindert die zunehmende zeitliche Distanz seit der Begehung einer Straftat die Erfolgschancen. Es war deshalb wichtig, dass das Abkommen ohne Verzug unterzeichnet wurde.

4. Die Voraussetzungen für ein Staatsvertragsreferendum sind nicht erfüllt, weil gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung (BV, SR 101) internationale Abkommen dem Staatsvertragsreferendum dann unterliegen, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen. Dies trifft für das OWA nicht zu.

5. Die Vorteile des OWA für die Schweiz und die Vereinigten Staaten ergeben sich aus der Verbesserung der Rechtshilfezusammenarbeit; insbesondere statuiert das OWA den gegenseitigen Austausch von Informationen. Das OWA ermöglicht, dass schweizerische Polizeibeamte in einer Task-Force der USA mitarbeiten können. Diese Möglichkeit haben die US-Behörden, soweit bekannt, zuvor noch keinem anderen Land eingeräumt.

6. Der Abschluss des OWA ist die Folge einer wegen der Attentate vom 11. September 2001 aussergewöhnlichen Situation und beschränkt sich darauf, die Zusammenarbeit mit den USA bei der Aufklärung dieser in ihrem Ausmass einzigartigen Verbrechen zu regeln. Daher hat das OWA keine präjudizielle Wirkung.

7. Die beabsichtigte polizeiliche Zusammenarbeit ist im Einklang mit dem RVUS und den in jedem Staat rechtsgültigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die schweizerischen und amerikanischen Gerichts- und Polizeibehörden tauschen Informationen aus und handeln auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet eigenständig. Kein amerikanischer oder schweizerischer Beamter ermittelt somit auf dem Staatsgebiet des anderen Staates. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a RVUS wird die Schweiz die Mitteilung von sensiblen Daten verweigern, wenn sie der Meinung ist, dass diese Daten geeignet sind, ihre Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

8. Das OWA regelt die Zusammenarbeit im Rahmen von Strafverfahren. Grundrechte werden deswegen nicht anders eingeschränkt als in jedem Strafverfahren; es gelten selbstverständlich die Verfahrens- und Rechtsschutzgarantien der strengen schweizerischen Rechtshilfegesetzgebung. Im Weiteren steht das Bankgeheimnis Rechtshilfeverfahren in Strafsachen nicht entgegen. Nicht zuletzt verstärkt das OWA den Kampf gegen den internationalen Terrorismus und trägt dadurch zur Wahrung der Grundfreiheiten der Individuen bei.

9. Der Direktor des FBI, Robert S. Mueller, besuchte das jährliche Treffen von FBI-Absolventen, das dieses Jahr in der Schweiz stattfand. Bei dieser Gelegenheit stattete er Frau Bundesrätin Metzler einen Höflichkeitsbesuch ab.

Der Interpellant hat sich von dieser Antwort als «teilweise befriedigt» erklärt und Diskussion verlangt. Diese findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.

Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch