Stellungsnahme des Bundesrates

Haftung für die Folgen unsorgfältiger Einbürgerungsentscheide

Gemäss Artikel 38 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) regelt der Bund Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländer durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

Weder Artikel 38 BV noch Artikel 122 BV ermächtigen den Bund, gesetzliche Regelungen betreffend die Verantwortlichkeit der kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden zu erlassen, die eine besondere, von der privatrechtlichen Haftung abweichende Verantwortlichkeit einführen.

Soweit es die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und die Entscheide über die erleichterte Einbürgerung in der alleinigen Kompetenz des Bundes betrifft - welche seit jeher in der Zuständigkeit der Bundesverwaltung und nicht der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger liegen - haftet der Bund gemäss Artikel 146 BV für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursacht haben. Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32) konkretisiert die Haftung der Mitglieder der Bundesbehörden. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes haftet der Bund für Schäden, die ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Den Geschädigten steht gegenüber den fehlbaren Behördenmitgliedern gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes keine Ansprüche zu. Lediglich der Bund hat gemäss Artikel 7 des Verantwortlichkeitsgesetzes ein Rückgriffsrecht gegenüber seinen Behördenmitgliedern, wenn diese einen Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben.

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Motion ist darauf hinzuweisen, dass Einbürgerungsbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden gehalten sind, die Einbürgerungsvoraussetzungen sorgfältig zu prüfen. Dazu gehört insbesondere der gegenseitige Informationsaustausch unter den beteiligten Behörden über relevante Tatsachen. In diesem Sinne hat der Bundesrat am 21. Februar 2007 die Motion Scherer vom 20. Dezember 2006 (06.3875, Einbürgerungen nur mit klaren Einbürgerungsgrundlagen) zur Annahme empfohlen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Der Motionär erklärte sich mit dem Antrag des Bundesrates als nicht einverstanden.
Diskussion und Beschlussfassung über die Motion stehen zur Zeit noch aus.


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Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch