Senkung des Alters im Jugendstrafrecht

24. März 2009

Folgende Anpassungen des Jugendstrafgesetzes sind vorzunehmen:

Der Richter soll bei besonders schweren Delikten, bei gewissen qualifizierten Tatbeständen und bei grosser Schuldhaftigkeit des jugendlichen Straftäters neu die Möglichkeit haben, das Erwachsenenstrafrecht bereits ab dem vollendeten 16. Altersjahr und nicht erst ab dem 19. Altersjahr anzuwenden. Mit Vollendung des 14. Altersjahres (anstatt des 16. Altersjahres) soll ein Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren möglich sein.

Kurzbegründung

Insbesondere die schweren Straftaten, die in jüngster Zeit zu Recht in der Öffentlichkeit grosse Betroffenheit hervorgerufen haben, haben gezeigt, dass die beantragten Änderungen (insbesondere der Art. 3 und 25 des Jugendstrafgesetzes) gerechtfertigt sind.

Diese Motion fusst auf dem SVP-Programmpapier «Schluss mit Jugendgewalt und Ausländerkriminalität» (2. August 2007). Auszüge daraus:

Die Probleme im Bereich der Jugendgewalt und Jugendkriminalität sind massiv. Dass es die Städte Zürich oder Basel in diesem Bereich mühelos mit Metropolen wie Frankfurt oder München aufnehmen können, ist tragisch. Die Zusammenhänge zwischen Jugend- und Ausländerkriminalität sind offensichtlich.

Die von der Linken und ihren Mitläufern über Jahre praktizierte falsche Migrationspolitik führte dazu, dass heute in der Schweiz viel mehr Ausländer leben, als die Gesellschaft integrieren kann. Hinzu kam der von den linken Ideologen praktizierte Wertezerfall im Bildungsbereich, welcher insbesondere in der Grundschule katastrophale Auswirkungen zeitigt. Daher gilt es in aller Härte im Bereich des Rechts zu reagieren und mit aller Schärfe auf die Verfehlungen im Bildungswesen zu antworten.

4.1. Schärfere Sanktionen für Chaoten und Unverbesserliche
4.1.1. Strafrecht: Sanktionen und Massnahmen verschärfen


Am 1. Januar 2007 sind das revidierte Strafgesetzbuch (StGB) und das neue Jugendstrafgesetz (JStG) in Kraft getreten. In beiden Erlassen sind viele Neuerungen mit linken Mehrheiten entstanden. Erste Erfahrungen zeigen: Weder StGB noch JStG sind den heutigen Anforderungen gewachsen.

So lässt das revidierte Strafgesetzbuch kurze, unbedingte Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) nur noch in eng umschriebenen Ausnahmefällen zu: Dann, wenn die Voraussetzung für einen bedingten Vollzug (günstige Prognose) fehlt und sowohl eine Geldstrafe (mangels Einkommen) als auch gemeinnützige Arbeit (etwa wegen Invalidität oder Weigerung des Täters) ausser Betracht fallen. Die Haft wurde abgeschafft, leichtere Verfehlungen werden nur noch mit Busse geahndet. Anstelle der Busse kann das Gericht, sofern der Täter zustimmt, auch gemeinnützige Arbeit anordnen. Als europaweit einzigartige Kuriosität hat der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit von bedingten Geldstrafen eingeführt. Zur totalen Verwirrung führt die Tatsache, dass Gerichte neu auch den Vollzug einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder von gemeinnütziger Arbeit auch nur teilweise aufschieben, also einen Teil der Strafe bedingt und den anderen unbedingt aussprechen können.

In einer Zeit, in welcher die Gewaltkriminalität immer mehr ausufert und gerade Jugendliche kaum mehr Leitplanken der Gesellschaft akzeptieren, ist ein Strafrecht geschaffen worden, das diesen Namen kaum noch verdient. Es ist bedenklich, dass oftmals nicht mehr zwischen Tätern und Opfern unterschieden wird und teilweise gar die Opfer zu eigentlichen Tätern gemacht werden. Die Auswahl der Sanktionen ist für das Gericht viel zu kompliziert und zu anspruchsvoll. Für den Rechtsunterworfenen sind die Gerichtsurteile umgekehrt kaum mehr nachvollziehbar.

Wir werden nicht darum herumkommen, das erst kürzlich reformierte Strafrecht nochmals einer gründlichen Revision zu unterziehen. Ansonsten droht die Justiz jegliche Wirkung zu verlieren. Beim Strafrecht muss wieder der Opferschutz im Vordergrund stehen. Wer gegen Strafnormen verstösst und Rechtsgüter anderer Menschen verletzt, muss konsequent bestraft werden.

>> Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 2009

Die SVP fordert unter anderem folgende Sofortmassnahmen im Strafrecht:
- Freiheitsstrafen auch unter 6 Monaten müssen wieder möglich sein.
- Gemeinnützige Arbeit oder Busse dürfen nur unbedingt ausgesprochen werden.
- Bedingte Geldstrafen sind zu streichen und durch unbedingte Bussen zu ersetzen.

4.1.2. Jugendstrafrecht: Konsequente Durchsetzung von Recht und Ordnung

Gerade im Falle straffälliger Jugendlicher muss unmissverständlich gelten, dass, wer gegen die Regeln unserer Gesellschaft verstösst, sofort eine spürbare Antwort in Form einer angemessenen Strafe erhält. Das Gesetz muss folglich adäquate Sanktionen vorsehen. Die Strafen sind sodann so schnell wie möglich auszusprechen und zu vollziehen – sonst fehlt der notwendige Lerneffekt.

Das neue Jugendstrafgesetz ist diesen wichtigen Anforderungen nicht gewachsen. Es ist vielmehr weitgehend ein Abbild 68er-ldeologie: So anvisiert das neue Jugendstrafgesetz unter den Grundsätzen in Art. 2 «den Schutz und die Erziehung» des jugendlichen Straftäters bei besonderer Berücksichtigung «der Lebens- und Familienverhältnisse» sowie der «Entwicklung seiner Persönlichkeit». Ein schwacher Trost für minderjährige Opfer von minderjährigen Vergewaltigern und Schlägern!

Im Bereich des Jugendstrafgesetzes sind Korrekturen dringend nötig. Jugendlichen Straftätern sind unmissverständlich klare Leitplanken und Regeln aufzuzeigen. Das Jugendstrafrecht greift heute erst ab dem zehnten Altersjahr, und griffige Strafen kommen erst ab dem fünfzehntes oder sechzehnten Altersjahr zum Zug. Diese Grenzen sind zu starr und müssen dringend flexibilisiert werden.

Für die Beurteilung der Gerichte darf nicht mehr allein das Alter, sondern müssen vor allem Schwere der Tat und die Schuld des Täters massgebend sein. Gerade bei schweren Gewaltdelikten (Mord, Körperverletzung) sowie Sexualdelikten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) müssen auch bei jüngeren Tätern entschlossene Antworten der Strafjustiz möglich sein. Dazu braucht es Behörden und Gerichte, die das geltende Recht kompromisslos durchsetzen und damit ihre soziale Verantwortung wahrnehmen. Es braucht aber auch verständliche, klare Regeln und moderne Strafbestimmungen.

Von Bedeutung ist, dass die Justiz und die Behörden rasch und entschlossen reagieren. Entscheidend ist weiter, dass die Kantone genügend Plätze für jugendliche Straftäter in geschlossenen Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen bereitstellen.

Folgende Anpassungen des Jugendstrafgesetzes sind dringend vorzunehmen:

Art. 2, Grundsätze:
Der Schutz der Opfer (v.a. auch minderjähriger Opfer) und der Gesellschaft vor minderjährigen Straftätern muss wieder höchste Priorität haben. Dieser Artikel ist entsprechend anzupassen.

Art. 3, Persönlicher Geltungsbereich:
Der Richter soll bei besonders schweren Delikten, bei gewissen qualifizierten Tatbeständen und bei grosser Schadhaftigkeit des jugendlichen Straftäters neu die Möglichkeit haben, das Erwachsenenstrafrecht bereits ab dem vollendeten sechzehnten Altersjahr und nicht erst ab dem achtzehnten Altersjahr anzuwenden.

Art. 8, Mediation:
Die Mediation ist ersatzlos zu streichen. Es ist absurd, zwischen einem minderjährigen Opfer und einem minderjährigen Täter ein Mediationsverfahren anstelle eines Strafverfahrens durchzuführen. Damit würde das Trauma des Opfers noch verstärkt, und für den Täter bliebe der Lerneffekt mangels Strafe aus.

Art. 22, Verweis:
Der simple Verweis muss aus dem Strafenkatalog ersatzlos gestrichen werden. Kein jugendlicher Straftäter wird sich je «von einer förmlichen Missbilligung» seiner Tat beeindrucken lassen.

Art. 23, Persönliche Leistung:
Die mögliche Dauer der persönlichen Leistung von jugendlichen Straftätern muss deutlich erhöht werden. Zehn Tage gemeinnützige Arbeit als Obergrenze sind viel zu wenig.

Art. 25, Freiheitsentzug:
Mit Vollendung des vierzehnten Altersjahres (anstatt des sechzehnten Altersjahres) soll ein Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren möglich sein. Diese Altersgrenzen werden den wahren Verhältnissen von heute gerecht.

Art. 26, Umwandlung in persönliche Leistung:
Die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in persönliche Leistung auf Gesuch des Jugendlichen muss ersatzlos gestrichen werden. Für gewisse Delikte und ab einer gewissen Schwere einer Tat ist ein Freiheitsentzug auszusprechen. Soll das Strafrecht seine abschreckende Wirkung behalten (oder im Falle von Jugendlichen wieder erhalten), so muss es unmissverständliche Antworten auf Verfehlungen und Gesetzesverstösse geben und immer dieselben, vorhersehbaren Sanktionen androhen und verhängen.

Art. 27 bis Art. 31:
Die Voraussetzungen für bedingte Entlassung, Probezeiten und Bewährung müssen klar verschärft werden. Es ist eine Farce, wenn die zuständige Behörde den verurteilten Jugendlichen nach der Hälfte der Freiheitsstrafe ohne weiteres bereits wieder entlassen kann.Zudem müssen Gerichte und Behörden verpflichtet werden, Strafurteile bei jugendlichen Gewalttätern innerhalb einer gewissen Zeit auszusprechen und zu vollziehen, damit der nötige Lerneffekt ausgelöst wird.

4.1.3. Zivilrecht: Verantwortung der Eltern stärken

Integrationsschwierigkeiten zeigen sich insbesondere in Erziehungsfragen. Hier äussern sich sowohl die sprachlichen als auch die kulturellen Probleme immens. Die streng patriarchalische Struktur, welche sich besonders augenfällig in den Familien aus dem ehemaligen Jugoslawien manifestiert, führt schon im Kindesalter zu vielerlei Problemen. So sind im Kindergarten- und Primarschulunterricht, welche überwiegend von weiblichen Lehrkräften geleitet werden, die ausländischen Kinder bereits Problemfälle. Ihre Weigerung, sich von Frauen etwas sagen zulassen, erzeugt ein Klima im Klassenverband, welches den Nährboden für weiteres Aggressionspotential beinhaltet. Als Folge dieser ungemütlichen Situation ist an einen normalen Unterricht oftmals nicht zu denken.

Die Lehrer, aber auch die Schulleitung, können nur versuchen, den Schaden einigermassen in Grenzen zu halten. Das Gespräch mit den Eltern bringt meistens keinen Erfolg, da die Väter und Mütter dieser Kinder sich meist keiner Schuld bewusst sind. Zudem gestaltet sich die Kommunikation mit den Betroffenen oft als schwierig, wenn nicht gar unmöglich, da sie vielfach die Landessprachen gar nicht beherrschen. Schlimmer noch: Im Endeffekt wird immer öfter die Lehrkraft zum Sündenbock gestempelt, da sie sich offensichtlich nicht «in die fremde Kultur und Situation des Kindes und ihrer Familie hineinversetzen» könne. Hier werden zentrale Grundsätze durcheinandergebracht:

Nicht der Lehrer oder die Schule haben sich an die fremden Einflüsse und unterschiedlichen Gewohnheiten der Schüler anzupassen, sondern umgekehrt. Die Verantwortung für die Integration der Kinder tragen primär deren Eltern.
Den Eltern – sowohl Schweizern wie Ausländern – muss wieder klar vor Augen geführt werden, dass die Erziehungsverantwortung bei den Eltern liegt und nicht bei der Schule. Und ebenso sind die Eltern für das Handeln ihrer Kinder verantwortlich und haben die Konsequenzen dafür zu tragen.

Im Zivilgesetzbuch sind bereits heute die «Familienhäupter» für Schäden von unmündigen Hausgenossen haftbar, sofern sie nicht darlegen können, dass sie «das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet» haben (Art. 333 ZGB). Diese Formulierung ist zu schwammig und führt (durch die genannte Einschränkung) oft dazu, dass sich Eltern aus ihrer Verantwortung stehlen können. Eine Anpassung dieser zivilrechtlichen Bestimmung erscheint als dringend notwendig.

Art. 333 ZGB ist dahingehend anzupassen, dass Erziehungsberechtigte und Familienhäupter in jedem Fall verantwortlich sind für Schäden, die durch unmündige Hausgenossen und Familienangehörige verursacht werden.

Gerade die Pflicht, in jedem Fall auch finanziell für die Verfehlungen ihrer Zöglinge aufkommen zu müssen, wird viele (ausländische) Eltern wieder dazu bringen, ein grösseres Gewicht auf Erziehung und familiäre Aufsicht zu legen.


Ulrich Schlüer

>> Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 2009

Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch