Strafverschärfung durch Waffenmissbrauch



Motion von Nationalrat Ulrich Schlüer, vom 14. April 2011

Das Strafgesetzbuch ist wie folgt zu ergänzen:

Art. 42 bis (neu) Strafverschärfung bei Mitführung einer Schusswaffe
Wer bei der Ausführung einer Straftat eine Schusswaffe geladen oder ungeladen mit sich führt, wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft.


Begründung:
Der Ausgang der Abstimmung über die Waffenverbots-Initiative hat gezeigt, dass die klare Mehrheit der Bevölkerung Waffenmissbrauch durch Bestrafung der Täter, nicht durch Registrierung bzw. Einzug von Schusswaffen bekämpfen will. Gesetzliche Einschränkung von Waffenbesitz wurde abgelehnt, die Bestrafung der Verantwortlichen für Waffenmissbrauch wird aber unverändert gefordert. Diese Haltung erklärt sich auch aus der Tatsache, dass Waffen, die Verbrecher bei der Begehung krimineller Taten mitführen oder einsetzen, kaum je legal beschafft worden sind – so dass sie auch nicht registriert sind. Strafverschärfung gegenüber Schusswaffen missbrauchenden Tätern erweist sich als wirksamste Bekämpfung von bewaffneter Kriminalität. Die dazu im Strafgesetzbuch bestehende Lücke ist zu schliessen.

Ulrich Schlüer


Stellungnahme des Bundesrates vom 22.06.2011
Die Motion fordert, dass Täter, die bei der Begehung einer Straftat eine Schusswaffe mit sich führen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft werden sollen. Dabei soll unbeachtlich sein, ob die mitgeführte Schusswaffe geladen oder ungeladen war und ob der Täter die Waffe zur Begehung der Straftat bloss mitgeführt oder auch tatsächlich verwendet hat.

Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs, dass die bewaffnete Kriminalität wirksam bekämpft werden muss. Dies ist jedoch bereits nach geltendem Recht möglich.

Zum einen sanktioniert das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 das Tragen und den Besitz von Waffen ohne Berechtigung und ermöglicht die Beschlagnahme und allenfalls definitive Einziehung dieser Gegenstände.

Zum andern ist es den Gerichten bereits heute möglich, bei der Beurteilung von strafbarem Verhalten der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen und derjenigen, die sie mit sich führen, angemessen Rechnung zu tragen: So wird etwa die einfache Körperverletzung von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter dabei eine Waffe gebraucht hat (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Die Mindeststrafe für die sexuelle Nötigung (Art. 189 Ziff. 3 StGB) und für die Vergewaltigung (Art. 190 Ziff. 3 StGB) beträgt drei Jahre, wenn der Täter eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet hat. Ebenso wirkt sich das Mitführen einer Waffe auch beim Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB) und beim Raub (Art. 140 Ziff. 2 StGB) strafschärfend aus.

Ein Grundprinzip des Strafrechts besagt hingegen, dass die Gerichte die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumessen müssen (Art. 47 StGB). Dabei haben sie nicht nur die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und die Ziele des Täters zu berücksichtigen, sondern auch die Frage, wie schwer das betroffene Rechtsgut verletzt oder gefährdet worden ist. Bei der Strafzumessung und auch bei der Frage nach der Gewährung eines (teil)bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB) ist deshalb für die Gerichte von Bedeutung, ob die vom Täter mitgeführte Schusswaffe geladen oder ungeladen war und ob der Täter die Waffe zur Begehung der Straftat bloss mitgeführt oder auch tatsächlich verwendet hat, weil nur so eine gerechte, nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Bestrafung des Täters möglich ist.

Antrag des Bundesrates vom 22.06.2011
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Nationalrat Ulrich Schlüer
Der Motionär erklärt sich als mit der bundesrätlichen Antwort nicht einverstanden und verlangt Diskussion. Diese findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.

Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch