Sofortabschreibungen

ohne steuerliche Aufrechnungen

Parlamentarische Initiative Schlüer

Nationalrat Ulrich Schlüer hat am 17. Dezember 2010 folgende Parlamentarische Initiative eingereicht:

Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 62 Absatz 2 Direkte Bundessteuer soll wie folgt geändert werden: "Die Unternehmensleitung bestimmt die Abschreibungen nach ihrem Ermessen. Sofortabschreibungen sind ohne steuerliche Aufrechnungen zulässig."

Begründung
Von einem Unternehmen beschaffte Wirtschaftsgüter verlieren im Laufe der Zeit in der Regel an Wert. Folglich sind die Werte in den Bilanzen periodisch anzupassen, was in der Regel durch jährliche Abschreibungen geschieht. Dazu besteht eine gesetzliche Grundlage im Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG). Wenn die KMU GmbH im ersten Jahr statt der 40 Prozent 50 Prozent abschreibt, werden ihr wegen der Überabschreibung Ertragsteile aufgerechnet, die zu Ertragssteuern führen. Die zu hohen Abschreibungen können später nicht mehr zu Abschreibungszwecken berücksichtigt werden, wodurch die KMU GmbH benachteiligt wird. Zulässig ist steuerlich die Einmalabschreibung. Bei dieser wird aber ein Ausgleichszuschlag vorgenommen, wodurch das Abschreibungspotenzial verkürzt wird. Mit seinen Bestimmungen zur Abschreibung schränkt das Steuerrecht die unternehmerische Freiheit ungebührlich ein. Es ist nicht im Sinne des Obligationenrechts, dass Abschreibungen zu fiskalischen Belastungen führen. Von der Einmalabschreibung ist die Sofortabschreibung zu unterscheiden. Bei ihr kann das angeschaffte Wirtschaftsgut im ersten Jahr ebenfalls vollständig abgeschrieben werden, nur erfolgt kein Ausgleichszuschlag. Der Kanton Zug hat im letzten Sommer gestützt auf eine Petition die Sofortabschreibung zugelassen. Der Sofortabschreibung fördert die Selbstfinanzierung von Unternehmen, wodurch diese krisenresistenter werden und Arbeitsplätze eher erhalten werden können. Zwar erzielt der Staat etwas weniger Ertrag aus der Besteuerung von Unternehmen. Die Ausfälle sind aber vernachlässigbar. In den meisten Kantonen sind die Steuererträge aus der Besteuerung natürlicher Personen viel wichtiger als jene der juristischen Personen. Müssen krisenresistente Unternehmen in der Krise keine Arbeitsplätze abbauen, bleibt der Steuersubstrat des Staats besser erhalten. Die Zulässigkeit der Sofortabschreibung ist bei richtiger Betrachtung durchaus im langfristigen fiskalischen Interesse.

Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch