Demokratisch Entscheide sind unanfechtbar

Parlamentarische Initiative vom 22. Juni 2006

Gestützt auf Art. 160, Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Es ist in der Bundesverfassung der Grundsatz zu verankern, wonach demokratisch - je nach Zuständigkeit von Parlamenten oder vom Souverän - getroffene Beschlüsse auf gerichtlichem Weg nicht angefochten werden können.

Die gegenwärtig gewährleisteten Rechtsmittel gegen Verfahrensmängel bleiben unangetastet.

Begründung

Die schweizerische Bundesverfassung hat die direkte Demokratie zur Staatsordnung der schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt. Die direkte Demokratie beruht auf dem Grundsatz, wonach der von der Mehrheit im Rahmen der Verfassungsordnung getroffene Entscheid gilt, was auch von der unterlegenen Minderheit respektiert wird.

Dieses Grundprinzip demokratischen Staatsverständnisses ist in der Schweiz zweifellos tief verankert. Die historische Erfahrung hat aufgezeigt, dass diese Form der Demokratie dank dem maximal ausgebauten Mitgestaltungsrecht der Bürgerinnen und Bürger der Schweiz zu ausserordentlicher Stabilität verholfen hat.

Für den Entscheidungsprozess in der direkten Demokratie sind die folgenden Grundsätze massgebend:


Er erfolgt im Rahmen einer seit Jahrzehnten eingespielten, von niemandem ernsthaft angezweifelten Gewaltentrennung, womit Machtballung verhindert, dem Mitbestimmungsrecht jedes einzelnen Bürgers dagegen höchstmögliche Achtung gesichert wird. Im Rahmen der Gewaltentrennung werden Gesetze von der Legislative beschlossen. Die Judikative wacht über die korrekte Anwendung der Gesetze, schafft selbst aber keine Gesetze.
Kein demokratisch getroffener Entscheid hat den Charakter des Unkorrigierbaren, Unabänderlichen. Sowohl der Exekutive als auch dem Parlament stehen - auf eidgenössischer wie auf kantonaler Ebene - jederzeit Möglichkeiten offen, aufgrund neuer Entwicklungen oder neuer Erkenntnisse auf parlamentarischem Weg eine Änderung geltenden Rechts demokratisch herbeizuführen. Auch der Stimmbürger, auch der in einer Abstimmung gegebenenfalls unterlegene Stimmbürger kann mit dem Mittel der Volksinitiative die geltende Ordnung auf demokratischem Weg wieder zur Diskussion stellen, Änderungen beantragen und zur Abstimmung bringen. Dieser Flexibilität ist zu verdanken, dass in der Schweiz aus einer in einer Volksabstimmung unterlegenen Partei nie eine unterdrückte Partei geworden ist. Eine Tatsache, die ganz wesentlich zur Stabilität der Eidgenossenschaft und zur breiten Anerkennung ihrer direkten Demokratie beigetragen hat.

Auf der Grundlage dieser politischen Erfahrung und in Anerkennung des demokratischen Prinzips ist es nicht bloss unnötig, sondern recht eigentlich stossend, wenn demokratisch einwandfrei nach Verfassung getroffene Entscheide auf gerichtlichem Weg bestritten oder die Umsetzung des demokratischen Willens gar hintertrieben werden kann.

Wer die Demokratie achtet, findet keinen stichhaltigen Grund, demokratisch getroffene Entscheide in Frage zu stellen und damit das unserem Land Stabilität, Freiheit und Rechtsordnung sichernde demokratische Prinzip zu schwächen.

Im Interesse der direkten Demokratie ist deshalb in der Bundesverfassung zu verankern, dass ein nach den geltenden demokratischen Regeln getroffener Entscheid auf gerichtlichem Weg nicht angefochten werden kann.


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