Antwort des Bundesrates

Tornado-Absturz im Berner Oberland

Der Bundesrat beantwortete die Interpellation am 12. September 2007 wie folgt:

Der tragische Absturz des deutschen Tornado im Berner Oberland ist Gegenstand einer nicht öffentlichen militärischen Fluguntersuchung, deren Ergebnisse nicht vor Ende dieses Jahres vorliegen dürften. Im jetzigen Zeitpunkt sind daher Spekulationen darüber, wer für diesen Unfall welche Verantwortung trägt, nicht angebracht.

Die Ausbildungszusammenarbeit mit Deutschland beruht einerseits auf einem Rahmenabkommen aus dem Jahre 2003, andererseits auf einem Abkommen beider Luftwaffen aus dem Jahre 2000. Das Abkommen aus dem Jahre 2003 wurde im Nachgang zur letzten Revision des Militärgesetzes (MG) abgeschlossen, mit welcher eine spezifische rechtliche Grundlage für die Ausbildungszusammenarbeit mit ausländischen Truppen geschaffen wurde (Art. 48a MG).

Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:

1. Nach Artikel 3 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago Übereinkommen; SR 0.748.0) dürfen ausländische Militärluftfahrzeuge das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur mit einer Bewilligung überfliegen und in diesem landen. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens. Gemäss Artikel 4 der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (SR 748.111.1) wird die Bewilligung (diplomatic clearance) vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht oder mit der Luftwaffe erteilt, soweit diese betroffen sind. Im vorliegenden Fall wurde der Einsatz vom Bazl in Absprache mit der Luftwaffe bewilligt.

Es trifft nicht zu, dass die vom Interpellanten zitierten Abkommen den zur Diskussion stehenden Flug nicht zugelassen hätten. Eine militärische Ausbildung im Ausland kann auch stattfinden, ohne dass sich die ausländische Armee direkt an einer konkreten Übung beteiligt. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf Artikel 3 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Luftstreitkräfte bei Übungen und in der Ausbildung aus dem Jahr 2000, wonach "neben gemeinsamer Vorbereitung und Durchführung von Übungen auch die gegenseitige Entsendung von Einzelkontingenten" möglich ist. Ferner setzen luftwaffenspezifische Ausbildungsvorhaben im Ausland nicht zwingend im Verbund durchgeführte Flugübungen voraus. Auch die Schweizer Luftwaffe führt mit dem Einverständnis der zuständigen Stellen im Luftraum anderer Staaten regelmässig autonom Flüge durch. Im vorliegenden Fall richtete Deutschland eine entsprechende Anfrage an die Schweiz. Die Zusammenarbeit beschränkte sich dabei auf die Zurverfügungstellung der Infrastruktur des Flugplatzes Emmen sowie das Betanken des Flugzeuges.

Die Ergebnisse aus der militärischen Fluguntersuchung werden zeigen, ob das aus dem Jahre 2000 stammende Abkommen allenfalls angepasst werden muss.

2. Mitarbeiter unserer Luftwaffe berieten die deutsche Besatzung vor dem Start in Emmen im Hinblick auf den bevorstehenden Flug und machten sie auf die in der Schweiz herrschenden Gefahren aufmerksam, ohne dabei aber die Flugerfahrung des Piloten genau zu kennen. Seit dem Unfall wird dieser Punkt bei der Flugberatung ausländischer Besatzungen im Sinne einer Sofortmassnahme jedoch explizit angesprochen. Sobald die Ergebnisse der Unfalluntersuchung vorliegen, wird zu entscheiden sein, inwiefern künftig Flüge von ausländischen Militärflugzeugen in der Schweiz spezifischen Auflagen unterworfen werden.

3. Dem Schutz der Bevölkerung und der Piloten wird in jedem Fall der höchste Stellenwert eingeräumt. Weder die Flugbesatzungen selber noch andere am Einsatz Beteiligten haben das geringste Interesse daran, sich selber oder die Bevölkerung einer Gefahr auszusetzen.

Der Interpellant erklärte sich von dieser Antwort als nur teilweise befriedigt. Er verlangte Diskussion.
Diese findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.


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Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch