Antwort des Bundesrates

Religiöse Schriften mit Aufforderungen zu strafbaren Gewalttaten

Der Bundesrat beantwortete die Interpellation am 8. September 2010 wie folgt:

1. Der durch Artikel 16 Absatz 2 der Bundesverfassung geschützten Meinungsäusserungsfreiheit, die auch die Verbreitung unbequemer, abweichender und provokanter Meinungen schützt, setzt die Rechtsordnung verschiedene Schranken.

Zum einen stellt Artikel 259 des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. die Parallelbestimmung von Artikel 171a des Militärstrafgesetzes die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit unter Strafe, wobei im Rahmen eines entsprechenden Strafverfahrens auch die für die öffentliche Aufforderung verwendeten Publikationen eingezogen werden, wenn diese die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB). Zum andern können die in der Interpellation geschilderten Aufrufe unter Umständen eine Anstiftung zu einer Straftat darstellen, die mit der gleichen Strafandrohung bestraft wird, wie sie auf den Täter Anwendung findet (Art. 24 StGB).

Sodann bestimmt Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), dass die Polizei- und die Zollbehörden Material sicherstellen, "das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft". Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) entscheidet nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) über die Einziehung dieses Materials. Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde (Art. 13a Abs. 4 BWIS). Zudem kann Fedpol bei der Verbreitung von Propagandamaterial über das Internet nach Anhörung des NDB die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt, oder eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt (Art. 13a Abs. 5 BWIS).

Die Behörden verfügen damit über das notwendige Instrumentarium, um religiöse Schriften, in denen zu Gewalttaten aufgerufen wird, sicherzustellen und ihre Urheber zu bestrafen. Die Zuständigkeit für die dargestellten Massnahmen liegt nicht durchwegs beim Bund: Für strafrechtliche Belange sind vorrangig die Kantone zuständig. Die Sicherstellung von Propagandamaterial nach BWIS obliegt sowohl den Bundes- als auch den kantonalen Behörden.

2. Der Bundesrat erachtet ergänzende strafrechtliche Bestimmungen nicht als erforderlich.

3. Es obliegt nicht dem Bundesrat, sondern den für die Strafverfolgung und Beurteilung zuständigen kantonalen Behörden, das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu beurteilen. Allerdings lässt sich festhalten, dass eine Berufung auf die Religionsfreiheit keinen Grund für Straflosigkeit zu bilden vermag.

Der Interpellant erklärte sich von dieser Antwort "teilweise befriedigt" Diskussion. Diese findet zu einem späteren Zeitpunkt statt

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Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch