Antwort des Bundesrates

Verzicht auf bewaffnete Auslandeinsätze
Fortsetzung des Vorstosses vom 14. Dezember 2004

Am 4. März 2005 verabschiedete der Bundesrat die folgende Stellungnahme zu dieser Motion:

Der Bundesrat sieht keinen Anlass, Artikel 66ff. des Militärgesetzes zu streichen und auf bewaffnete Einsätze zur Friedensförderung zu verzichten.

Die Artikel 66ff. wurden erst vor knapp vier Jahren in Zusammenhang mit der Frage der Bewaffnung von Armeeangehörigen in Friedensföderungsdiensten vom Volk angenommen. Der Beitrag zur Friedenserhaltung gehört laut Artikel 58 der Bundesverfassung zu den Aufgaben der Armee. Die Friedensförderungseinsätze, an denen die Armee teilgenommen hat und teilnehmen wird, müssen - im Gegensatz zur Intervention etwa im Irak - zwingend auf einem Uno- oder OSZE-Mandat beruhen. Damit entsprechen sie dem Neutralitätsrecht und der seit mehr als zehn Jahren von der Schweiz verfolgten Neutralitätspolitik.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Einsätzen; diese werden jeweils einzeln im Lichte der Grundsätze der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik geprüft. Schliesslich beansprucht die militärische Friedensförderung personell weniger als zwei Promille des Armeebestandes und finanziell weniger als zwei Prozent des Verteidigungsbudgets.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Der Motionär erklärt sich namens der SVP als mit dem Antrag des Bundesrats nicht einverstanden.
Diskussion und Beschlussfassung zur Motion werden auf später verschoben.


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Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch