Antwort des Bundesrates

Zusammenfassung der Nachrichtendienste im VBS und EJPD

Der Bundesrat nahm zur Motion wie folgt Stellung:

Gemäss der Verordnung über die Nachrichtendienste im VBS (VND, SR 510.291) bestehen im VBS drei Nachrichtendienste: Der Strategische Nachrichtendienst (SND) stellt den ständigen Auslandnachrichtendienst sicher und ist direkt dem Chef VBS unterstellt. Der Militärische Nachrichtendienst (MND) erbringt seine Leistungen zugunsten der Armee und ist dem Chef des Führungsstabes der Armee zugeordnet. Der Luftwaffennachrichtendienst (LWND), der dem Chef Einsatz der Luftwaffe unterstellt ist, gewährleistet den Nachrichtendienst für die Einsätze der Luftwaffe.

Alle drei Nachrichtendienste im VBS erfüllen spezifische Aufgaben im Rahmen ihrer Unterstellungen: der SND gemäss dem Grundauftrag des Sicherheitsausschusses des Bundesrates primär zugunsten der obersten politischen und militärischen Führung, die militärischen Nachrichtendienste MND und LWND vorwiegend zur Unterstützung der laufenden Einsätze der Armee bzw. der Luftwaffe sowie in spezifischen Fachbereichen.

Bezüglich der Auslandtätigkeiten der Nachrichtendienste im VBS übernimmt der SND die führende Funktion, insbesondere im Zusammenhang mit Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten. Betreffend der Auslandauswertung arbeiten der MND und der LWND nicht autonom, sondern eng und prozessorientiert mit der Auslandauswertung des SND zusammen; sie basieren diesbezüglich vorwiegend auf den Quellen, Datenbanken und der Informatikinfrastruktur des SND. Damit werden bereits heute im VBS grosse Synergien zwischen den drei Nachrichtendiensten ausgeschöpft, während gleichzeitig die spezifischen Bedürfnisse der Armee bzw. der Luftwaffe durch die jeweiligen Unterstellungen der militärischen Nachrichtendienste optimal erfüllt werden können. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass eine organisatorische Zusammenlegung dieser Dienste im VBS sich heute keineswegs aufdrängt.

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) wurde per 2001 im Sinne der Forderungen der PUK EJPD (Fichenaffäre) reorganisiert, sodass die Funktionen des Inlandnachrichtendienstes und der gerichtlichen Polizei nach den Prinzipien der Organisation nach Prozessabläufen getrennt und intern verschiedenen Hauptabteilungen zugewiesen wurden. Diese stehen unter der Leitung des Direktors Fedpol, welcher dem Vorsteher des EJPD direkt unterstellt ist.

Der Bundesrat hält diese Aufgabenteilung und Organisation innerhalb des EJPD für effizient und sinnvoll. Die Tätigkeiten des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) als Inlandnachrichtendienst richten sich hauptsächlich nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), sind politisch geführt und kontrolliert. Demgegenüber arbeitet die Bundeskriminalpolizei als gerichtliche Polizei des Bundes vor allem im Auftrag der Bundesanwaltschaft, welche dem Justizbereich zuzuordnen ist und vom Bundesgericht kontrolliert wird.

Eine Zusammenlegung der gerichtspolizeilichen und inlandnachrichtendienstlichen Funktionen in einer einzigen Einheit und deren direkte Unterstellung unter einen Departementsvorsteher würde zu einer Vermischung der Zuständigkeiten und Kontrollen führen und damit die vom Grundsatz der Gewaltentrennung gebotene Entflechtung von Prävention und Repression rückgängig machen. Weder die Erfahrungen der letzten Jahre noch die sich abzeichnenden künftigen Herausforderungen würden aus Sicht des Bundesrates einen solchen Rückschritt als geboten erscheinen lassen.

Schliesslich hat der Bundesrat zur Verbesserung der Funktion und der interdepartementalen Zusammenarbeit von In- und Auslandnachrichtendienst (DAP, SND) am 22. Juni 2005 Entscheide gefällt, deren Wirksamkeit per Ende 2006 evaluiert werden soll. Ob sich zusätzliche Massnahmen, allenfalls eine Verschiebung von DAP und SND unter eine Führung aufdrängt, wird dann zu beurteilen sein. Auch vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt als nicht opportun, weitere Reorganisationsmassnahmen in diesem Bereich einzuleiten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Der Motionär erklärte sich von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt.

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Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch