Stellungsnahme des Bundesrates

Gegen die Verhinderung des dauerhaften Landesverweises

Die Schweiz hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) im Jahre 1974 ratifiziert. Die Garantien der EMRK wurden in die Bundesverfassung übernommen.

Artikel 57 Absatz 1 EMRK sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung der Konvention oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen kann, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Diese Regelung entspricht auch dem Völkergewohnheitsrecht, wie es in Artikel 19 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge kodifiziert ist. Nach Artikel 57 EMRK sind weitere Vorbehalte allgemeiner Art nicht zulässig. Schliesslich muss jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein (Art. 57 Abs. 2 EMRK).

Die Schweiz hat bei der Ratifikation der EMRK zu dem in dem vorliegenden Postulat erwähnten Aspekt von Art. 8 EMRK keinen Vorbehalt angebracht, und nachträgliche Vorbehalte sind nicht zulässig. Das hat das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1992 festgehalten (BGE 118 Ia 473, 484, Erw. 7).

Antrag des Bundesrates vom 18.11.2009

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Der Postulant erklärte sich mit dem Antrag des Bundesrates nicht einverstanden und verlangt Diskussion.
Diese findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.


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Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch