Antwort des Bundesrates

Bundesmittel an "augenauf"
Fortsetzung des Vorstosses vom 7. Oktober 2004

Zu Frage 1 und 2
"augenauf" ist eine private Organisation, die sich unter anderem im Asylbereich engagiert. Dem Bundesrat sind keine strafbaren Handlungen von "augenauf" bekannt. Für eine allfällige Strafverfolgung wären die kantonalen Behörden zuständig.

Zu Frage 3
Wer seit dem 1. November 2002 eine Prepaid-SIM-Karte gekauft bzw. in Betrieb genommen hat, muss sich registrieren lassen (Artikel 15 Absatz 5bis des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; SR 780.1). Dies soll den Strafverfolgungsbehörden ein wirksameres Vorgehen gegen den Drogenhandel und den Terrorismus ermöglichen. Die Anbieter von Fernmeldediensten müssen seit dem 1. August 2004 sicherstellen, dass die Personalien der Kundinnen und Kunden anhand eines gültigen, für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässigen Dokumentes mit Foto erfasst werden. Personen, die nicht über die für die Registrierung notwendigen Identitätsausweise verfügen, können daher unter ihrem Namen keine Prepaid-Karte mehr erwerben. Zu diesen Personengruppen gehören insbesondere asylsuchende Personen, die ohne gültige Reisedokumente in die Schweiz eingereist sind, sich hier aber legal aufhalten, sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Pass oder Identitätskarte.

Zweck der Registrierungspflicht ist primär, den anonymen Kauf von Prepaid-Karten zu unterbinden und nicht, den Zugang zu Fernmeldediensten zu verhindern. Im Bundesgesetz: über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und der dazugehörenden Verordnung findet sich keine gesetzliche Grundlage, die die Weitergabe von Prepaid-Karten verbieten würde. Dieses Vorgehen ist nicht strafbar. Eine Haftung für strafbare Handlungen, die mit Hilfe solcher stellvertretend erworbenen Mobiltelefonen begangen wurden, kommt somit nur in Frage, wenn die Voraussetzungen des Strafgesetzbuches für Mittäter- oder Gehilfenschaft erfüllt sind.

Der Bundesrat ist bereit, zu überprüfen, mit welchen Massnahmen so rasch als möglich solche oder ähnliche Handlungen untersagt werden können, respektive wie diese Gesetzeslücke gefüllt werden soll.

Zu Frage 4 und 5
Die Organisation "augenauf" leistet keine Betreuungsarbeit im Auftrag des Bundes. Sobald die Asylsuchenden einem Kanton zugeteilt werden, ist dieser für die Gewährleistung der Fürsorge zuständig. Die Kantone können diese Aufgabe Dritten, namentlich den zugelassenen Hilfswerken übertragen (vgl. Art. 80 Asylgesetz). Kein Kanton hat die Fürsorge für die ihnen zugeteilten Asylsuchenden an "augenauf" übertragen. "augenauf" ist nach Kenntnis des Bundesrates in diesem Bereich nicht tätig.

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Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch