Antwort des Bundesrates

Fragwürdige Auslegung des Freihandelsabkommens Schweiz - EU

Am 6. September 2006 verabschiedete der Bundesrat die folgende Antwort auf die Interpellation Schlüer:

Gegenstand der von der EG-Kommission vorgebrachten Bedenken sind kantonale Bestimmungen der Unternehmensbesteuerung für sogenannte Holdinggesellschaften, Gemischte Gesellschaften und Verwaltungsgesellschaften. Es geht dabei nicht um die vom Interpellanten angesprochenen Personenbesteuerungsregelungen, wie sie z.B. im Kanton Obwalden kürzlich erlassen wurden. Aus Sicht der Schweiz fallen die in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung erlassenen kantonalen Bestimmungen der Unternehmensbesteuerung nicht in den Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens Schweiz-EG von 1972. Selbst unter der Hypothese, dass diese in den Anwendungsbereich fallen würden, stellen diese Steuerberechnungsvorschriften keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Freihandelsabkommens dar. Aus diesen Gründen ist die Schweiz der Meinung, dass keine Verletzung des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der EG vorliegt.

1. Der deutsche Botschafter hat gemäss NZZ am Sonntag vom 26. März 2006 die Meinung vertreten, dass in Steuerfragen der Druck seitens der EU auf die Schweiz zunehmen werde.

Die Schweizer Seite hat auf verschiedenen Ebenen ihren Standpunkt bezüglich kantonaler Unternehmensbesteuerung und Freihandelsabkommen mit Nachdruck dargelegt - dies auch in Gesprächen mit Vertretern ausländischer Staaten in der Schweiz. Sie wird dies auch weiterhin tun.

2. Die Schweiz hat in ihrer Antwort auf die Bedenken der Kommission ihre Position schriftlich detailliert dargelegt. Die Ergebnisse der Sitzung des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen Schweiz-EG von 1972 Anfang Mai 2006 haben nach Auffassung des Bundesrats die Analyse der Schweiz bekräftigt. Aus Sicht der Schweiz ist die Haltung der Kommission juristisch nicht begründet. Insbesondere können die Beihilfekriterien, wie sie sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergeben und im EG-Binnenmarkt Anwendung finden, nicht auf das Freihandelsverhältnis Schweiz-EG übertragen werden. Auch wenn diese Haltung von den Diensten der Europäischen Kommission nicht geteilt wird, sieht der Bundesrat derzeit keinen Handlungsbedarf.

3. Der Gemischte Ausschuss zum Freihandelsabkommen Schweiz-EG von 1972 fasst Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen. Einen echten Streitschlichtungsmechanismus gibt es dabei nicht. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praxis mit dem Freihandelsabkommen unvereinbar ist, so sieht das Abkommen die Möglichkeit vor, die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmassnahmen zu treffen, um die daraus entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben (Artikel 23).

Die Schweiz ist der Ansicht, dass keine solchen Massnahmen eingeführt werden können, solange keine Vertragsverletzung nachgewiesen ist. Die Europäische Kommission hat aus Sicht der Schweiz bis heute keinen Nachweis einer Verletzung des Abkommens erbracht.

Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Bundesrat keine Informationen von EU-Seite vor, dass entsprechende Massnahmen ergriffen werden sollen. Es ist offen, ob und falls ja, in welcher Form die EG-Kommission diese Angelegenheit weiterverfolgen wird. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht richtig, über allfällige Gegenmassnahmen zu spekulieren.

4. Die Kantone wurden in die Diskussionen mit der EG-Kommission von Anfang an einbezogen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die gerügten kantonalen Steuerregelungen nicht in den Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens fallen. Diese Ansicht wird er - zusammen mit den Kantonen - weiterhin vertreten.

Der Interpellant erklärt sich von dieser Antwort nur teilweise befriedigt. Er verlangte Diskussion der Interpellation. Diese findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.

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Dr. Ulrich Schlüer - info@schluer.ch